Das Recht auf Freizeit in Zahlen

Dass Menschen nicht nur Zugänge zu Bildung, Arbeit, menschenwürdigen Wohnraum und einer ausreichenden Gesundheitsversorgung ermöglicht werden müssen, sondern auch Freizeitbeschäftigung ein zentraler Teil des Lebens ist, scheint in den Diskussionen rund um Migration und Integration oftmals vergessen zu werden. Dabei ist das Recht auf Freizeit sowohl in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Artikel 24, Recht auf Erholung und Freizeit) als auch, speziell für Kinder und Jugendliche, in der UN-Kinderrechtskonvention (Artikel 31) festgeschrieben.

Der Zugang zu Vereinen ist eine Möglichkeit, um das Recht auf Freizeit und damit auch eine gleichberechtigte Partizipation in einem für Deutschland wichtigen gesellschaftlichen Bereich, umzusetzen. Insbesondere Sportvereinen sind dabei zentral, da der Sport eine Möglichkeit bietet mit unterschiedlichen Menschen in Kontakt zu treten – und zwar ungeachtet von Sprachbarrieren und auf Augenhöhe.

1 %

der deutschen Sportvereine haben keine Mitglieder mit Migrationshintergrund.

Einen Hinweis darauf, wie es mit dem tatsächlichen Zugang von Migrant*innen und Geflüchteten in Sportvereinen aussieht, gibt der jährlich erscheinende Sportentwicklungsbericht des Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB). Laut dem Sportentwicklungsbericht 2013/14 weisen durchschnittlich 6,2 Prozent der Mitglieder deutscher Sportvereine einen Migrationshintergrund auf. Im aktuellsten Bericht 2015/16 wird diese Zahl nicht mehr aufgeschlüsselt, allerdings gibt der DOSB eine Verteilung der Mitgliederanteile von Migrant*innen an. Demnach finden sich in einem Viertel der Sportvereine gar keine Menschen mit Migrationshintergrund. Die Mehrzahl der Vereine, nämlich 54 Prozent, gibt einen Migrant*innen-Anteil von 1 bis 10 Prozent an.

1 %

der Vereine stimmen zu, dass sie Menschen mit Migrationshintergrund Sport ermöglichen.

1 %

der Vereine stimmen zu, dass sie sich für Flüchtlinge engagieren.

Im aktuellen Sportentwicklungsbericht geben zudem 73,2 Prozent der Sportvereine an, dass sie Menschen mit Migrationshintergrund den Zugang ermöglichen. Deutlich geringer ist das Engagement der Vereine für Flüchtlinge: 28,8 Prozent stimmen der Aussage, dass sich der Verein für Flüchtlinge engagiert sehr oder eher zu. Gezielte Maßnahmen und Initiativen, die die Teilnahme von Geflüchteten oder Menschen mit Migrationshintergrund ermöglichen, setzen jedoch nur rund 18 Prozent um.

Zu den Maßnahmen, die umgesetzt werden, zählen dabei vor allem spezielle sportliche Aktivitäten und Angebote für Menschen mit Migrationshintergrund (12,1 Prozent) sowie für Geflüchtete (11,3 Prozent). Immerhin 10,2 Prozent der Vereine bieten zudem reduzierte oder geförderte Mitgliedsbeiträge für Geflüchtete an.

Sportentwicklungsbericht

Im Sportentwicklungsbericht 2015/16 wurden 20.546 deutsche Sportvereine per Online-Fragebogen interviewt. Menschen mit Migrationshintergrund werden dabei als „Ausländer“ oder als Menschen mit „mindestens einen ausländischen Elternteil“ definiert. Der DOSB gibt jedoch zu Bedenken, dass viele der Befragten nicht immer über einen möglichen Migrationshintergrund aller Vereinsmitglieder Bescheid wissen und dieser vielmehr einer subjektiven Einschätzung unterliege.

UN-Kinderrechtskonvention

„Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben“, heißt es im Artikel 31 der UN-Kinderrechtskonvention. Dieses Recht müsse von den Vertragsstaaten nicht nur geachtet, sondern auch gefördert werden, damit alle Kinder die gleichen Partizipationsmöglichkeiten haben.